Wichtige Änderung im Steuerrecht

Ab 1. Januar 2025 gilt für alle im inländischen B2B-Bereich tätigen Unternehmen die E-Rechnungspflicht. Die bislang häufig genutzten Papier- und  PDF-Rechnungen gelten dann nur noch als „sonstige Rechnung“ und sind nur unter bestimmten Bedingungen für eine gewisse Zeit zulässig. Zwar gibt es bis 2028 Übergangsregelungen, jedoch nur für den Rechnungssteller. Der Rechnungsempfänger muss bereits abkommendem Januar den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen.

Das Wichtigste in Kürze:

– Ab 01.01.2025 gilt die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Bereich, wenn auch mit Übergangsfristen für die Rechnungsstellung.

– Den Empfang und die Verarbeitung der E-Rechnung müssen Handelsvertreter bereits ab 01.01.2025 sicherstellen.

– Es ist nicht auszuschließen, dass einige vertretene Unternehmen bereits ab 01.01.2025 E-Rechnungen verlangen und/oder eigene Rechnungen und Gutschriften als E-Rechnungen versenden.

Ein CDH-Merkblatt zur E-Rechnung folgt im mitgliedergeschützten Bereich der www.cdh.de. Ein Webinar zum Thema E-Rechnung für CDH-Mitglieder ist für Anfang September geplant. Mitglieder werden rechtzeitig zum Webinar eingeladen.

Auch in unserem Hybrid-Handelsverteterforum in Lübeck und online am 27. September wird dieses Thema behandelt: https://www.cdh-now.de/aktuelles/allgemein/handelsvertreterforum-luebeck/